AGB CRUSE Technologies GmbH

AGB CRUSE Software

CRUSE Technologies GmbH

Siebengebirgsblick 16
53343 Wachtberg
CEO: Martin Paffrath
HRB 26917, Amtsgericht Bonn

Nordrhein-Westfalen
Deutschland – GERMANY

Telefon: +49-228-933975-0
E-Mail: info@crusescanner.com

Amtsgericht Bonn, HRB 26917, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 356052401

§ 1. Allgemeines

1. CRUSE Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend aufgeführten Geschäftsbedingungen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
3. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden (im folgenden Besteller genannt) gelten auch dann nicht, wenn CRUSE Technologies GmbH in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführt, ohne diesen erneut zu widersprechen.

§ 2. Angebot/Annahme

1. CRUSE Angebote sind freibleibend. Die in CRUSE Technologies GmbH Angeboten, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen etc. gelten nur, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Angebotes.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Solche Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Ein Kaufvertrag kommt erst mit schriftlichen CRUSE Bestätigung zustande.

§ 3. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Werk Wachtberg-Villip, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, exklusive Verpackungs-, Versi-cherungs- und Transportkosten, Einfuhrzöllen, Gebühren für Sondereinfuhrbestimmungen etc.
2. Weitere Kosten (z. B. Arbeitszeit, Fahrtzeit, Kilometergeld, Hotel, Flug, Leihwagen, Benzin, Parkgebühren etc.) werden gemäß den aktuellen „Service-Konditionen“ gesondert bzw. nach Aufwand berechnet. Die Berechnung von Verbrauchsmaterial erfolgt zu den, am Tage der der Lieferung, gültigen Preisen und Konditionen.
3. Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ausschließlich per Überweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto. Inländische Mehrwertsteuer des Bestellers und Bankgebühren etc jeglicher Art sind vom Besteller zu tragen.
4. Für CRUSE Produkte, z.B. Maschinen, Geräte mit Zubehör, Ersatzteile, Software, Einrichtungen etc. gelten – sofern nichts anderes vereinbart – folgende Zahlungsfristen:
1/3 des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung
1/3 des Rechnungsbetrages bei Anzeige der Versandbereitschaft / spätestens mit Abholung
1/3 des Rechnungsbetrages nach Installation
Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Besteller ohne weitere Erklärungen in Verzug.
5. Bei nicht fristgerechter Zahlung entsteht ohne Mahnung ein Zahlungsverzug, der CRUSE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

§ 4. Versand/Gefahrübergang

Mit Versand an den Besteller, mit der Übergabe an den Besteller, mit Übergabe an die für den Besteller den Transport ausführende Person, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers bzw. vom Besteller genannten Empfängers, auch im Sonderfall der frachtfreien Lieferung. Auf Wunsch versichert CRUSE die Ware gegen Transportschäden ab Werk bis zum Bestimmungsort und berechnen die Versicherungskosten. Transportschäden sind unter Beachtung der Meldefrist dem Überbringer der Ware und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kosten für Versand/Transport/Transportmaterial von Geräten/Waren/Ersatzteilen werden gesondert in Rechnung stellt. Der Versand erfolgt unfrei oder per Nachnahme.

§ 5. Lieferzeit/Rücktritt

Genannten Lieferzeiten sind unverbindlich und werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Für Verspätungen, verursacht durch höhere Gewalt, Materialmängel, unvorher-sehbare Störungen im Betriebsablauf, sind wir nicht schadenersatzpflichtig und geben kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Nichterfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder eine erkennbar werdende Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers entbinden CRUSE von der festgesetzten Lieferzeit. CRUSE ist in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern die Zahlung oder eine geforderte Sicherheit nicht innerhalb einer von dem vereinbarten oder gesetzten Zahlungstermin rechnenden Nachfrist von 10 Tagen erbracht wird.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die CRUSE aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden CRUSE die folgenden Sicherheiten gewährt:
– Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum.
– Der Besteller verwahrt den Liefergegenstand unentgeltlich; er gilt als Vorbehaltsware.
– Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er selbst nicht mit der Begleichung uns gegenüber im Verzug ist.
2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CRUSE ab. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist CRUSE wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.

§ 7. Gewährleistung/Haftungsbegrenzung/Schadensersatz

Für Mängel und Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haftet CRUSE unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt: Fehlerhafte Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl entweder auszubessern oder durch neue zu ersetzen, deren Brauchbarkeit innerhalb von zwölf Monaten vom Tage der Lieferung an gerechnet infolge eines, vom Besteller nachzuweisenden, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Fabrikation oder schlechter Materialien erheblich beeinträchtigt ist. Die Haftung für nach Abnahme eintretende Schäden an elektrischen oder elektronischen Verschleißteilen sowie für Mängel, durch unsachgemäße Behand-lung oder natürliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Alle Mängel sind unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erkennbarkeit, mitzuteilen. Erfolgt die Meldung nicht oder unternimmt der Besteller ohne CRUSE Zustimmung Nachbesserungen, so sind sämtliche weiteren Ansprüche ausgeschlossen. In allen Fällen muss CRUSE Technologies GmbH eine Nachbesserung gestattet werden. Für notwendig erscheinende Änderungen und für die Lieferung von Ersatzteilen ist CRUSE die für zweckmäßig erachtete Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
Über ersetzte Teile kann CRUSE frei verfügen. Für fremde Fabrikate übernimmt CRUSE nur eine Gewähr, soweit diese vom Lieferanten ebenfalls übernommen wird.
Die Gewährleistung für gebrauchte Waren und Serviceaufträge beträgt sechs Monate, es sei denn, der Besteller ist ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; hier beträgt die Gewährleistung zwölf Monate ab Erhalt der Ware, bei Serviceaufträgen ab Rechnungsstellung.
Dokumente, Beschreibungen, Manuals etc. für CRUSE Produkte stellen wir nur in deutscher und/oder englischer Sprache zur Verfügung.
Wegen der Verletzung vertraglicher/außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet CRUSE – auch für CRUSE Angestellte und Erfüllungsgehilfen – nur bei Nachweis von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis max. 3 Mio. Euro. Im Übrigen ist eine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Sofern Garantie für eine bestimmte Zeit oder Beschaffenheit übernommen wurde, trägt der Besteller alle Kosten für Einbau und Versand des fehlerhaften Teils.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wachtberg, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wenn Wachtberg als Gerichtsstand nicht möglich ist, so gilt Bonn als Gerichtsstand. 2. Mündliche Nebenabreden/Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein / werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte (auch mit nichtdeutschen Bestellern) oder anderen rechtlichen Beziehungen mit der CRUSE Pulverbeschichtung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: August 2022

CRUSE Technologies GmbH

Siebengebirgsblick 16
53343 Wachtberg
CEO: Martin Paffrath
HRB 26917, Amtsgericht Bonn

Nordrhein-Westfalen
Deutschland – GERMANY

Telefon: +49-228-933975-0
E-Mail: info@crusescanner.com

Amtsgericht Bonn, HRB 26917, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 356052401

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CRUSE Technologies GmbH gelten für sämtliche Kaufverträge über den Erwerb von Software zwischen CRUSE Technologies GmbH (im Folgenden CRUSE Technologies GmbH) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung und werden ergänzt durch die vorseitigen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die CRUSE Technologies GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Hotline- und Wartungsdienste, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen oder individuelle Programmierungsleistungen, insbesondere Einrichtung der Software nach Hardwareersatz, Nachtraining, Handling von Fremdsystemen, Schnittstellen-einrichtung an CRUSE Technologies GmbH-Produkten, Einrichtung, Installationen jeglicher Art, Problembehandlung nach Installation von mit der CRUSE-Software nicht kompatiblen Software sowie nach fehlerhafter Installation, Fehlerbehebung, die durch Nutzung von nicht aktueller und/oder für den Kunden nicht freigegebener CRUSE Technologies GmbH-Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertrags-bedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In diesem Vertrag bedeutet:

(1)„CRUSE Technologies GmbH“ die von der CRUSE Technologies GmbH angebotene Software.

(2)„Zusatzmodul“ eine von der CRUSE Technologies GmbH angebotene Standard-Erweiterung (Add-On) oder Standard-Schnittstelle (von CRUSE Technologies GmbH zu anderen Programmen), die den Funktionsumfang von CRUSE Technologies GmbH erweitert.

(3)„Software“ CRUSE Technologies GmbH nebst der Zusatzmodule im erworbenen Umfang.

(4) „User“ oder „Einzelplatzlizenz“ die Lizenz zur Installation der Software auf einem Rechner.

(5)„Volumenlizenz“ die vom Kunden erworbene bestimmte Anzahl an Einzelplatzlizenzen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung der CRUSE Software und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen und die Einräumung der Nutzungsrechte an diesen.

(2) Der Funktionsumfang ergibt sich aus den Produktinformationsblättern.

(3) CRUSE Technologies GmbH stellt die Software digital zur Verfügung.

§ 4 Vertragsschluss

(1) CRUSE Technologies GmbH stellt ihr Softwaresortiment auf ihrer Internetseite und in Produktbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der CRUSE sind für den benannten Zeitraum gültig.

(2) Wünscht der Kunde den Erwerb von CRUSE Technologies GmbH oder Zusatzmodulen, so kann er der CRUSE Technologies GmbH einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(3) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der CRUSE Technologies GmbH zustande.

§ 5 Rechte an der Software

(1) CRUSE Technologies GmbH und die Zusatzmodule sowie das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „CRUSE Technologies GmbH“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der CRUSE Technologies GmbH

(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde darf mit CRUSE Technologies GmbH und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. CRUSE Technologies GmbH räumt dem Kunden die für die Nutzung von CRUSE Technologies GmbH und den Zusatzmodulen notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 8.

(2) Der Kunde hat die Software entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen der CRUSE Technologies GmbH und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen (Einzelplatzlizenz, Paketlizenz, Volumenlizenz).

(3) Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigungen von CRUSE und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.

(4) Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien von CRUSE Technologies GmbH und den Zusatzmodulen zu erstellen. Der Kunde hat die Sicherungskopien sicher zu verwahren und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers zu versehen.

(5) Das Benutzerhandbuch und andere von der CRUSE Technologies GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.

(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, die nicht gesetzlich gestattet sind, insbesondere die über die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfältigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte (mit Ausnahme des in § 7 geregelten Verkaufs) bedürfen der vorherigen Zustimmung von CRUSE Technologies GmbH.

(7) Veröffentlichte Software sollte Freie Software sein. Wir verwenden die GNU General Public License (GPL), Version 3 oder jede neuere Version angebend, gelegentlich aber auch andere freie Softwarelizenzen. Für GNU-Software verwenden wir ausschließlich Lizenzen, die mit der GNU GPL vereinbar sind.

§ 7 Weitergabe an Dritte

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, CRUSE Technologies GmbH Software an einen Dritten ohne Genehmigung von CRUSE Technologies GmbH weiter zu veräußern

(2) Dem Kunden ist nicht gestattet, eine von ihm erworbene Paketlizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung der Software nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiter zu verkaufen.

§ 8 Dauer der Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

(2) Endet der Vertrag, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts oder einer wirksamen Vertragskündigung, fallen die dem Kunden von der CRUSE eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an die CRUSE Technologies GmbH zurück.

(3) Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungsrechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräußerung zu übertragen.

(4) Eine Kaufpreisrückerstattung erfolgt nur in Absprache mit CRUSE Technologies GmbH, ansonsten hat der Kunden keinen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung. Jede Art von diesbezüglichen Vereinbarungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Pflichten des Kunden

(1)Der Kunde verpflichtet sich, die von der CRUSE Technologies GmbH gelieferte Software unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Dabei wird der Kunde CRUSE und jedes gegebenenfalls erworbene Zusatzmodul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung der Software die in der Programmbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen erfüllt.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass vor der Installation der Software eine Vollsicherung sowie während der Nutzung der Software täglich eine Datensicherung und mindestens einmal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig erfolgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.

§ 10 Leistung, Verzug

(1) CRUSE Technologies GmbH liefert vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Vergütung, Zahlung

(1) Die von der CRUSE Technologies GmbH ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung und wird jährlich zu Jahresbeginn vorgenommen. Die von der CRUSE Technologies GmbH gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung sofort fällig.

(3) Der Kunde kann nur mit von der CRUSE Technologies GmbH unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die CRUSE hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sowie des Minderungsrechts.

§ 12 Gewährleistung

(1) CRUSE Technologies GmbH kann bei Sachmängeln nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder Software liefern, die den Mangel nicht hat (Nachlieferung) und bei Rechtsmängeln dem Kunden nach ihrer Wahl an der Vertragssoftware oder einer gleichwertigen Software eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschaffen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – nach seiner Wahl – vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(2) CRUSE Technologies GmbH kann Fehler mit dem nächsten Programmstand bzw., wenn zum Zeitpunkt der Fehlermeldung die Qualitätssicherung für den nächsten Programmstand bereits abgeschlossen ist, mit dem übernächsten Programmstand beheben, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist und sofern es sich um keinen Fehler handelt, der den Geschäftsbetrieb beim Kunden verhindert.

(3) Es stellt keinen Mangel dar, wenn

  • die Funktionen der Software den Anforderungen des Kunden nicht entsprechen;
  • die Funktionen der Software aufgrund von Mängeln an der Hardware des Kunden eingeschränkt sind;
  • die Funktionen der Software aufgrund von den Systemvoraussetzungen abweichenden Umgebungsbedingungen eingeschränkt sind;
  • die Funktionen der Software durch eine Fehlbedienung eingeschränkt sind;
  • die Software zu Fremdprogrammen nicht kompatibel ist; es sei denn,
  1. die jeweilige Beschaffenheit wurde zwischen der CRUSE Technologies GmbH und dem Kunden vereinbart oder
  2. die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder
  3. die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist wegen des Mangels nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Programmen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(4) Kosten, die durch die Beseitigung derartiger keinen Mangel darstellenden Fehler nach Absatz 3 entstehen, hat der Kunde zu tragen, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und folglich kein Mangel vorliegt.

(5) Ansprüche verjähren nach § 14.

§ 13 Haftung

(1) CRUSE Technologies GmbH haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der CRUSE Technologies GmbH.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der CRUSE Technologies GmbH im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 14 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr; für die Ansprüche aus Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekanntwerdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.

§ 16 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der CRUSE und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der CRUSE Technologies GmbH und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Bonn.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.